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Auftragsverarbeitung

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

zwischen dem Kunden (Verantwortlicher) und concipio management solutions GmbH, Schlehenring 20, 89182 Bernstadt (Auftragsverarbeiter).

1. Gegenstand und Dauer

Erstellung eines Auswertungsberichts aus den vom Kunden hochgeladenen Sendungs- und Beschaffungsdaten. Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Verarbeitung bis zur Löschung der Daten.

2. Art der Daten und Betroffene

Vorgesehen sind ausschließlich Geschäftsdaten (Datum, Land, Postleitzahl, Ort, Mengen). Werden entgegen der Vorlage personenbezogene Daten übermittelt (etwa Namen von Ansprechpartnern), sind Betroffene Mitarbeiter von Kunden und Lieferanten des Verantwortlichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden nicht verarbeitet.

3. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, hier: zur Erstellung des bestellten Berichts. Vertraulichkeit aller zur Verarbeitung befugten Personen. Unterstützung bei Betroffenenrechten und Meldepflichten. Unverzügliche Information bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten.

4. Technische und organisatorische Maßnahmen

Verarbeitung ausschließlich auf eigenen Servern der IONOS SE in Deutschland; verschlüsselte Übertragung (TLS); getrennte Datenhaltung je Bestellung; Zugriff auf die Prüfoberfläche nur für berechtigte Personen mit Passwortschutz; verschlüsselte Sicherungskopien; Protokollierung von Zugriffen und Zustandswechseln.

5. Unterauftragsverarbeiter

IONOS SE, Montabaur (Hosting, Rechenzentrum Deutschland). Stripe Payments Europe Ltd. erhält ausschließlich Zahlungs- und Rechnungsdaten, keine Sendungsdaten. Weitere Unterauftragsverarbeiter werden nur nach vorheriger Information eingesetzt; der Kunde kann widersprechen.

6. Löschung

Uploads ohne Bestellung werden nach zwei Tagen gelöscht, Daten und Bericht einer Bestellung 30 Tage nach Abschluss, Sicherungskopien mit Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist.

7. Kontrollrechte

Der Verantwortliche kann sich von der Einhaltung dieser Vereinbarung überzeugen, in der Regel durch Auskunft und Vorlage geeigneter Nachweise.

Fassung ffi-2026-09-23-entwurf